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   VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20   

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VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20 (https://dejure.org/2022,21044)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2022 - 9 K 4218/20 (https://dejure.org/2022,21044)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 9 K 4218/20 (https://dejure.org/2022,21044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Recht auf Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen; Kriterien zur Bildung einer Vergleichsgruppe; Anforderungen an die Begründungen dienstlicher Beurteilungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstliche Beurteilung, Änderung des Beurteilungssystems, laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung, Begründung, Gewichtung von Leistungsmerkmalen, Gewichtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, Verwirkung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - 6 A 2717/19

    Zusammenfassung von Beamten in einer Vergleichsgruppe für die Richtwertbildung

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung, die auch die Bildung von Vergleichsgruppen umfasst, das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip und den Grundsatz der Bestenauslese zu gewährleisten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 58).

    Die Festlegung von Richtwerten ist zur Ermöglichung und Erleichterung des Leistungsvergleichs der zur beurteilenden Beamten rechtlich zulässig und sinnvoll (BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 - 2 B 25.16 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 59), soweit sie sich auf eine hinreichend große und hinreichend homogene Vergleichsgruppe beziehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 63).

    Denn die Vergleichsgruppenbildung ist kein Selbstzweck, sondern dient - wie dargestellt - letztlich dazu, die Anwendung von Richtwerten - hier nach § 5 Abs. 2 BeurtVO - zu ermöglichen; wenn die Voraussetzungen für ihre (rechtmäßige) Bildung nicht gegeben sind, hat sie zu unterbleiben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 78).

    Sofern auch das nicht möglich ist, hat sich der Dienstherr - der Regelung in § 5 Abs. 3 BeurtVO entsprechend - gleichwohl auch ohne eine solche Orientierung um eine differenzierte, dem Leistungsbild der jeweils zu beurteilenden Beamten angemessen Rechnung tragende Beurteilungen zu bemühen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 80; zum Erfordernis der hinreichenden Differenziertheit vgl. auch: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 15).

    Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist Kriterium für die zulässige Gruppenzugehörigkeit das Innehaben eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben stellt den tragenden Grund für die Vergleichbarkeit dar (BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 - 1 WB 38.13 -, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 71).

    Diese von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle beruhten jedoch auf solchen rechtlichen Gegebenheiten, in denen entweder eine gesetzliche Grundlage zu den Kriterien der Bildung von Vergleichsgruppen fehlte und diese in einer Verwaltungsvorschrift dergestalt konkretisiert wurden, dass an die Laufbahngruppe anzuknüpfen ist (vgl. Nr. 11.7.2 Beurteilungsbestimmungen-BND, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1/21 -, juris Rn. 20) oder in denen eine gesetzliche Grundlage gerade die Bildung von Vergleichsgruppen nach der Funktionsebene zuließ (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 23.09.2009, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 - 1 WB 38.13 -, juris Rn. 30; § 8 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 57).

    Hiervon unabhängig ist für die Kammer die allenfalls pauschal vorgetragene Behauptung der funktionellen Vergleichbarkeit aller Beamten des mittleren Dienstes innerhalb einer Besoldungsgruppe im Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung nicht nachvollziehbar, da sich bereits die Ausbildungspläne und der Prüfungsstoff der hier maßgeblich zusammengefassten Kartographenhauptsekretäre und Vermessungshauptsekretäre wesentlich unterscheidet (vgl. zur Gliederung des Vorbereitungsdienstes die §§ 38, 45 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst [Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst - APrOVermKart mD] vom 10.02.1983 in der hier maßgeblich gültigen Fassung vom 01.09.1993 bis zum 15.06.2007), sodass auch davon auszugehen ist, dass sich die Aufgaben dieser Beamten im Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung wesentlich unterscheiden (vgl. zu diesem Rückschluss: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 74 ff.).

    Allein die Ausweisung dieser Beamten in einem gemeinsamen Stellenplan lässt demgegenüber keine Rückschlüsse auf die bestehende Vergleichbarkeit der jeweiligen Beamten unterschiedlicher Laufbahnen zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 85).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 415/19

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit bei Vergleichbarkeit dienstlicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    (1) Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Artikel 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn. 4).

    Die Gewichtung bedarf bei sogenannten Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 42 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn. 6).

    Solche normativen Gewichtungsvorgaben ermöglichen eine sachgerechte, transparente und gleichmäßige Beurteilungspraxis, entbinden den Beurteiler aber nicht von der Verantwortung, im jeweiligen Beurteilungsfall zu einem insgesamt zutreffenden Gesamturteil zu kommen, weshalb ein solches Beurteilungssystem ihm die Möglichkeit belassen muss, im Einzelfall ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggf. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (was dann aber wiederum gesondert zu begründen wäre; vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn. 6).

    Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung (BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn. 7).

    Die hier fehlende Begründung der Leistungsbeurteilung führt vorliegend dazu, dass das Gesamturteil als nicht ausreichend begründet angesehen werden muss, da dieses nicht nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn. 8).

    Angesichts der unterschiedlichen Bewertungen der Zwischenergebnisse für Arbeitsmenge (7 Punkte), Arbeitsweise (8 Punkte) und Arbeitsgüte (8 Punkte) und der unterschiedlichen Bewertungen der einzelnen Leistungsmerkmale zwischen 6 und 9 Punkten kann vorliegend auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf null im Hinblick auf den Gesamtpunktwert von 8 Punkten ausgegangen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn. 9 für den Fall, in dem selbst die Zwischenergebnisse jeweils einheitlich mit derselben Punktzahl bewertet wurden).

  • BVerwG, 15.12.2021 - 2 A 1.21

    Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Ausreichend identische Leistungsanforderungen für die Annahme einer hinreichend homogenen Gruppe sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur für Beamte "derselben Laufbahn und desselben Statusamtes" gegeben (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/06 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 16), wobei gemäß § 14 LBG in einer Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst werden und jüngere Entscheidungen des Verordnungsgebers zur Zusammenlegung verschiedener Laufbahnen keinen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der jeweiligen Beamten innerhalb der von ihnen zu durchlaufenden Laufbahn haben (vgl. §§ 21 f. LBG; vgl. auch zum Bundesbeamtengesetz: BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2017 - 9 K 12038/17 -, juris Rn. 29).

    Diesen Schritt nimmt die auf das Statusamt bezogene dienstliche Beurteilung vorweg (BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 42 ff., 45).

    Denn jedenfalls der Beschluss der Beurteilungskommission vom 04.06.2018 verstößt im vorliegenden Fall gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO und ist nicht mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Laufbahnprinzip, einem Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1/21 -, juris Rn. 25, BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 45), in Einklang zu bringen.

    Ebenso dürfen im Bundesnachrichtendienst Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO aus unterschiedlichen Laufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes gemäß Nr. 11.7.2 der Bestimmungen über die Beurteilung von Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 01.07.2009 (Beurteilungsbestimmungen-BND) ausnahmsweise in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden, da diese Beamten aufgrund der Besonderheiten des Bundesnachrichtendienstes und der mehrfachen Laufbahnunterlegung der Dienstposten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes sowie der daran anknüpfenden laufbahnübergreifenden Beförderungspraxis regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation stehen (BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1/21 -, juris Rn. 31 ff.).

    Diese von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle beruhten jedoch auf solchen rechtlichen Gegebenheiten, in denen entweder eine gesetzliche Grundlage zu den Kriterien der Bildung von Vergleichsgruppen fehlte und diese in einer Verwaltungsvorschrift dergestalt konkretisiert wurden, dass an die Laufbahngruppe anzuknüpfen ist (vgl. Nr. 11.7.2 Beurteilungsbestimmungen-BND, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1/21 -, juris Rn. 20) oder in denen eine gesetzliche Grundlage gerade die Bildung von Vergleichsgruppen nach der Funktionsebene zuließ (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 23.09.2009, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2014 - 1 WB 38.13 -, juris Rn. 30; § 8 Abs. 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 57).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Diesen Schritt nimmt die auf das Statusamt bezogene dienstliche Beurteilung vorweg (BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 42 ff., 45).

    Denn jedenfalls der Beschluss der Beurteilungskommission vom 04.06.2018 verstößt im vorliegenden Fall gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 BeurtVO und ist nicht mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Laufbahnprinzip, einem Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1/21 -, juris Rn. 25, BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 45), in Einklang zu bringen.

    Solche normativen Gewichtungsvorgaben ermöglichen eine sachgerechte, transparente und gleichmäßige Beurteilungspraxis, entbinden den Beurteiler aber nicht von der Verantwortung, im jeweiligen Beurteilungsfall zu einem insgesamt zutreffenden Gesamturteil zu kommen, weshalb ein solches Beurteilungssystem ihm die Möglichkeit belassen muss, im Einzelfall ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggf. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (was dann aber wiederum gesondert zu begründen wäre; vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Bezüglich der von der Klägerin begehrten Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19.12.2019 hinsichtlich der Überprüfung und Korrektur ihrer dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.02.2018 ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und allgemeinen Leistungsklage im Falle eines Widerspruchs gegen die Beurteilung auch: VG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2019 - 2 K 16559/17 -, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2019 - 14 K 12555/17 -, juris Rn. 22; vgl. zur Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage im Falle einer - hier nicht begehrten - Abänderung der dienstlichen Beurteilung im Wege eines Verwaltungsaktes: BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - II C 107.64 -, juris Rn. 22).

    41 (1) Eine Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist (sog. Zeitmoment), unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment), sodass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (sog. Vertrauensmoment; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, juris Rn. 33 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2020 - 2 K 1163/19 -, juris Rn. 13).

    Gründe, die die Klägerin an einer entsprechenden, alsbaldigen Anfechtung ihrer dienstlichen Beurteilung gehindert haben, sind nicht erkennbar (vgl. zur Forderung der alsbaldigen Anfechtung dienstlicher Beurteilungen bereits: BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - 2 C 16.72 -, juris Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.2009 - 4 S 213/09

    Zur Verwirkung des Rechts auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    41 (1) Eine Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung einer dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist (sog. Zeitmoment), unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment), sodass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (sog. Vertrauensmoment; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, juris Rn. 33 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2020 - 2 K 1163/19 -, juris Rn. 13).

    Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Thüringer OVG, Beschluss vom 08.07.2020 - 2 EO 632/19, juris Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17).

    Wenngleich auch in zeitlicher Hinsicht - wie ausgeführt - die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, bietet die - hier nicht unmittelbar anwendbare - Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bemessung des Zeitraums, innerhalb dessen sich ein Beamter gegen seine dienstliche Beurteilung wenden muss, eine zeitliche Orientierung (BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 B 108.13 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2022 - 6 A 2766/20 -, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 08.07.2020 - 22 EO 632/19 -, juris Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 MB 16/16 -, juris Rn. 19; a. A. nämlich Gleichstellung der Einwendungsfrist mit dem Zeitraum der Regelbeurteilung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2006 - 4 S 2087/03

    Dienstliche Beurteilung eines Richters; Beurteilungsrichtlinie Baden-Württemberg

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Eine solche Veränderung des Aussagegehalts der Noten bedeutet auch keine gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderung (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13/79 -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris Rn. 30; VG Freiburg, Urteil vom 01.02.2007 - 3 K 1370/05 -, juris Rn. 19).

    Ein Vergleich ist jeweils nur innerhalb des gleichen Beurteilungssystems möglich und zulässig (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 1 WB 181/88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1990 - 1 WB 4/89 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris Rn. 38).

    Eine "Übernahme" der Bewertungen aus früheren Beurteilungen verbietet sich auch deshalb, weil nach dem alten Beurteilungssystem weder eine Vergleichsgruppe zu bilden noch eine dem § 5 BeurtVO vergleichbare Richtwertvorgabe vorhanden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 6 B 714/19

    Rechtliche Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung; Verwirkung des Rechts zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Wenngleich auch in zeitlicher Hinsicht - wie ausgeführt - die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, bietet die - hier nicht unmittelbar anwendbare - Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bemessung des Zeitraums, innerhalb dessen sich ein Beamter gegen seine dienstliche Beurteilung wenden muss, eine zeitliche Orientierung (BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 B 108.13 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2022 - 6 A 2766/20 -, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 08.07.2020 - 22 EO 632/19 -, juris Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 MB 16/16 -, juris Rn. 19; a. A. nämlich Gleichstellung der Einwendungsfrist mit dem Zeitraum der Regelbeurteilung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17).

    Dafür, dass in Anlehnung an § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig bereits nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung das Recht verwirkt ist, sich gegen diese zu wenden, spricht zudem, dass sowohl der Dienstherr als auch der betroffene Beamte angesichts der zentralen Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für Beförderungs- und andere Verwendungsentscheidungen ein erhebliche Interesse daran haben, dass diese Verfahren nicht dadurch mit Unsicherheiten belastet werden, dass die ihnen zu Grunde zu legenden Beurteilungen auch längere Zeit nach deren Bekanntgabe noch angefochten werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2018 - 6 A 1510/17 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2020 - 2 K 1163/19 -, juris Rn. 17).

    Hiervon kann - etwa durch Erklärung eines Vorbehalts, die Beurteilung nach weiterer rechtlicher Prüfung anzugreifen - Gebrauch gemacht werden, um eine Verwirkung auszuschließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04

    Dienstliche Beurteilung; während des Beurteilungszeitraums in Kraft getretene

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Verwaltungsvorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34/04 -, juris Rn. 8).

    Die Festlegung von Richtwerten ist zur Ermöglichung und Erleichterung des Leistungsvergleichs der zur beurteilenden Beamten rechtlich zulässig und sinnvoll (BVerwG, Urteil vom 07.03.2017 - 2 B 25.16 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 59), soweit sie sich auf eine hinreichend große und hinreichend homogene Vergleichsgruppe beziehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 63).

    Ausreichend identische Leistungsanforderungen für die Annahme einer hinreichend homogenen Gruppe sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur für Beamte "derselben Laufbahn und desselben Statusamtes" gegeben (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/06 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 16), wobei gemäß § 14 LBG in einer Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst werden und jüngere Entscheidungen des Verordnungsgebers zur Zusammenlegung verschiedener Laufbahnen keinen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der jeweiligen Beamten innerhalb der von ihnen zu durchlaufenden Laufbahn haben (vgl. §§ 21 f. LBG; vgl. auch zum Bundesbeamtengesetz: BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2017 - 9 K 12038/17 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

    Auszug aus VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20
    Wenngleich auch in zeitlicher Hinsicht - wie ausgeführt - die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, bietet die - hier nicht unmittelbar anwendbare - Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bemessung des Zeitraums, innerhalb dessen sich ein Beamter gegen seine dienstliche Beurteilung wenden muss, eine zeitliche Orientierung (BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 B 108.13 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2022 - 6 A 2766/20 -, juris Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 08.07.2020 - 22 EO 632/19 -, juris Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2019 - 6 B 714/19 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 MB 16/16 -, juris Rn. 19; a. A. nämlich Gleichstellung der Einwendungsfrist mit dem Zeitraum der Regelbeurteilung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, juris Rn. 17).

    Denn innerhalb dieser Zeitspanne ist es einem Beamten regelmäßig zuzumuten, sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit seiner Beurteilung zu informieren, sich ggf. rechtlich beraten zu lassen und zu entscheiden, ob er sich gegen die dienstliche Beurteilung wendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 14.02.1990 - 1 WB 181.88

    Soldat - Unterlassung des Beurteilungsgesprächs - Beurteilungssystem -

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 38.13

    Bewertung einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Berufssoldaten

  • VG Düsseldorf, 26.08.2020 - 2 K 1163/19

    Dienstliche Beurteilung, Verwirkung

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 WB 4.89

    Beurteilungsbestimmungen für Soldaten - Beurteilungen - Beurteilungssystem -

  • BVerwG, 04.06.2014 - 2 B 108.13

    Unterschied zwischen dienstlicher Beurteilung eines Soldaten und eines Beamten

  • VG Stuttgart, 24.01.2019 - 14 K 12555/17

    Dienstliche Beurteilung einer der Dienststellenleitung als Beauftragte für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2020 - 1 E 185/19

    Untätigkeitswiderspruch

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 13.79

    Beurteilungsmaßstäbe bei einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 07.03.2017 - 2 B 25.16

    Dienstliche Beurteilung; hinreichende Größe einer Vergleichsgruppe

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 2 MB 16/16

    Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren; Rechtsnatur der dienstlichen

  • VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 2 K 729/16

    Beamter; dienstliche Beurteilung; Begründungserfordernis bei erheblicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 6 A 2766/20

    Verwirkung des Rechts zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 6 A 1510/17

    Schadensersatz; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Schadensminderung;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2021 - 4 S 2364/20

    Dienstliche Beurteilung einer Justizobersekretärin; Begründungsmangel und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2006 - 6 B 2124/06

    Klage gegen die Bevorzugung eines beigeladenen Mitbewerbers im Zusammenhang mit

  • OVG Thüringen, 08.07.2020 - 2 EO 632/19

    Richterbeförderung; Auswahlentscheidung; fehlerhafte dienstliche Beurteilungen;

  • VG Trier, 08.05.2018 - 7 L 1318/18

    Bewerbung um eine Beförderungsstelle; hier: Antrag nach VwGO § 123

  • VG Stuttgart, 07.12.2017 - 9 K 12038/17

    Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen

  • VG Freiburg, 01.02.2007 - 3 K 1370/05

    Dienstliche Beurteilung nach Änderung der Beurteilungsrichtlinien

  • VG München, 27.05.2014 - M 5 K 13.2058

    Klagerecht; Verwirkung; 21 Monate; Untätigkeit nach Eröffnung; Verbale

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 38.95

    Erfordernis eines vorherigen Antrags an den Dienstherrn vor Schadenersatzklage

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

  • BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste -

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • VG Stuttgart, 20.08.2019 - 2 K 16559/17

    Dienstliche Beurteilung; Begründung des Gesamturteils auch durch den

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 4 S 2154/21

    Beamteter Lehrer; Zeitausgleich für wegen eigener Erkrankung neu angesetzte

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